ComOps-Refresher

Gewerbliche Berechtigung erneuern.
BFCL.215(d)(2)(ii)

Berechtigung

Zur Aufrechterhaltung der ComOps-Berechtigung ist …

  • entweder eine Proficiency Check bei einem FE(B) erforderlich (BFCL.215(d)(2)(i)), wobei ein Proficiency Check gemäss BOP.ADD.315 angerechnet wird,

  • oder mindestens alle 24 Monate der Besuch eines Auffrischungskurses gemäss BFCL.215(d)(2)(ii) erforderlich, der aus einer theoretischen Ausbildung (gemäss AMC1 BFCL.215(d)(2)(ii)(a)) und einer praktischen Trainingsfahrt (inhaltlich gemäss AMC1 BFCL.215(b)(4) bei einem FI(B) besteht, die im Rahmen des Auffrischungstrainings oder (mit gewissen Einschränkungen) auch während einer gewerbsmässigen Ballonfahrt durchgeführt werden kann.

Die SBA bildet ComOps-Auffrischungskurse regelmässig an.

Voraussetzungen

Ausser einer BPL-Lizenz und einer vorbestehenden ComOps-Berechtigung (siehe ANH 741d) sind keine Bedingungen zu erfüllen.

Ausbildungsprogramm

Die Ausbildung richtet sich nach dem Ausbildungsprogramm ANH 745d, das sich inhaltlich nach AMC1 BFCL.215(d)(2)(ii) richtet.

Die 6 Stunden theoretischer Wissensvermittlung sollen demnach mindestens alle der folgenden Punkte abdecken:

  1. Beurteilung der Passagiere

    1. Tauglichkeit der Passagiere für eine Ballonfahrt;

    2. Kriterien für die Ablehnung der Beförderung eines Passagiers; und

    3. besondere Faktoren für Passagiere mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität.

  2. Passagier-Briefings

    1. Verwendung von Briefingkarten;

    2. Briefing vor dem Füllen;

    3. Briefing vor dem Start; und

    4. Briefing vor der Landung.

  3. Einstieg der Passagiere

    1. Verfahren für ein sicheres Einsteigen;

    2. Einsatz der Boden-Crew zur Unterstützung beim Einsteigen;

    3. Positionierung der Passagiere im Korb in Bezug auf Gewicht, Gewichtausgleich und Anleitung der Passagiere; und

    4. Umgang mit der persönlichen Ausrüstung der Passagiere.

  4. Betreuung der Passagiere vor/bei der Landung

    1. Verwendung von Sitzgelegenheiten, sofern vorhanden;

    2. Verstauen der persönlichen Ausrüstung der Passagiere; und

    3. Sonderfaktoren im Falle von mehr als 19 Passagieren an Bord, wobei in diesem Fall ein zusätzliches Besatzungsmitglied gemäss BOP.ADD.410 erforderlich ist.

  5. Notfallverfahren

    1. Feuer in der Luft;

    2. Feuer auf dem Boden;

    3. Ausfall und Störungen des Gasversorgungssystems;

    4. Ausfall und Störungen der Entleerungssysteme;

    5. schnelle Landung;

    6. harte Landung; und

    7. medizinische Probleme (inbesondere Verlust des Bewusstseins) von Passagieren während der Fahrt.

  6. Dokumentation

    1. Massen- und Tragkraftberechnung;

    2. Berechnung des Gasverbrauchs;

    3. Ausfüllen von Passagierdokumenten; und

    4. Umgang mit Änderungen in letzter Minute.

Die Trainingsfahrt soll mindestens 45 Minuten dauern (AMC1 BFCL.215(b)(4)(a)(b)) und entspricht inhaltlich im Wesentlichen den Anforderungen an die Überprüfungsfahrt für die Erstausstellung der ComOps-Berechtigung gemäss AMC1 BFCL.215(b)(4).

Es wird bei der Ausbildung auf die individuellen Bedürfnisse und Voraussetzungen des Auszubildenden Rücksicht genommen.

Nächste Ausbildung

Die SBA bietet ComOps-Auffrischungskurse periodisch oder auf Wunsch an.

Bitte zur Absprache der Einzelheiten der Ausbildung mit der Swiss Balloning Academy in Kontakt treten.

Kosten

Die Kosten der Ausbildung werden bei der Ausschreibung veranschlagt und richten sich wesentlich nach der Anzahl Auszubildender.

Grundlagen

Auszug aus der Durchführungsverordnung (EU) 2020/357 der Kommission vom 4. März 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/395 in Bezug auf Ballonpilotenlizenzen

BFCL.215 Berechtigung für den gewerblichen Flugbetrieb

a) Ein BPL-Inhaber darf die mit seiner Lizenz verbundenen Rechte nur dann im gewerblichen Flugbetrieb mit Ballonen ausüben, wenn er über eine Berechtigung für den gewerblichen Flugbetrieb nach diesem Punkt verfügt.

b) […]

c) […]

d) Ein Pilot, der über eine Berechtigung für den gewerblichen Flugbetrieb verfügt, darf seine Rechte für die gewerbliche Beförderung von Fahrgästen mit Ballonen nur dann ausüben, wenn er folgende Anforderungen erfüllt:

1. In den 180 Tagen vor dem geplanten Flug

i) hat er mindestens drei Fahrten als PIC in einem Ballon, davon mindestens eine Fahrt in einem Ballon der entsprechenden Klasse absolviert, oder

ii) hat er einen Flug als PIC in einem Ballon der entsprechenden Klasse unter der Aufsicht eines FI(B) absolviert, der nach diesem Punkt hierfür qualifiziert ist,

2. in den 24 Monaten vor dem geplanten Flug

i) hat er eine Befähigungsüberprüfung in einem Ballon der entsprechenden Klasse absolviert, in der er gegenüber einem FE(B) seine Befähigung für die gewerbliche Beförderung von Fahrgästen mit Ballonen nachgewiesen hat, oder

ii) hat er einen auf den gewerblichen Flugbetrieb mit Ballonen zugeschnittenen Auffrischungslehrgang bei einer ATO oder DTO absolviert, der mindestens sechs Stunden Theorieunterricht und einen Schulungsflug in einem Ballon der jeweiligen Klasse mit einem für den gewerblichen Flugbetrieb mit Ballonen qualifizierten FI(B) umfasste.

e) Ein Pilot, der eine Berechtigung für den gewerblichen Flugbetrieb innehat, die Rechte für mehr als eine Ballonklasse beinhaltet, muss zur Aufrechterhaltung seiner Rechte für den gewerblichen Flugbetrieb für alle Ballonklassen den Anforderungen von Punkt (d)(2) in mindestens einer Ballonklasse genügen.

f) Ein Pilot, der dem Punkt (d) genügt und über eine Berechtigung für den gewerblichen Flugbetrieb für die Klasse der Heißluftballone verfügt, darf die mit der Berechtigung für diese Klasse verbundenen Rechte nur auf Ballonen ausüben, die Folgendem genügen:

i) sie gehören derselben Gruppe an wie der Heißluftballon, mit dem die Befähigungsüberprüfung nach Punkt (d)(2)(i) bzw. der Schulungsflug nach Punkt (d)(2)(ii) absolviert wurde, oder

ii) sie gehören einer Gruppe von Heißluftballonen mit einer kleineren Hüllengröße an.

g) Der Abschluss des Flugs unter Aufsicht nach Punkt (d)(1)(ii), der Befähigungsüberprüfung nach Punkt (d)(2)(i) und des Auffrischungslehrgangs nach Punkt (d)(2)(ii) muss in das Bordbuch des Piloten eingetragen und von dem für den Ausbildungslehrgang, die Aufsicht bzw. die Befähigungsüberprüfung zuständigen Ausbildungsleiter der ATO oder DTO oder dem FI(B) bzw. dem FE(B) unterzeichnet werden.

h) Bei einem Piloten, der die Befähigungsüberprüfung nach Anhang II (Teil-BOP) Punkt BOP.ADD.315 abgeschlossen hat, wird von der Erfüllung von Punkt (d)(2)(i) ausgegangen.

NOTA: Bitte noch die zugehörigen AMC und allfälligen GM beachten, die am einfachsten im EASA Balloon Rule Book konsultiert werden können.

Recency

Auszug aus der Durchführungsverordnung (EU) 2020/357 der Kommission vom 4. März 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/395 in Bezug auf Ballonpilotenlizenzen

BFCL.200 Berechtigung für den Fesselaufstieg mit Heißluftballonen

a) Ein BPL-Inhaber darf Fesselaufstiege mit Heißluftballonen nur dann durchführen, wenn er über die entsprechende Berechtigung nach diesem Punkt verfügt.

b) […]

c) […]

d) Ein Pilot, der über eine Berechtigung für den Fesselaufstieg mit Heißluftballonen verfügt, darf seine Rechte nur ausüben, wenn er in den 48 Monaten vor dem geplanten Flug mindestens einen Fesselaufstieg mit einem Heißluftballon durchgeführt hat, oder, sofern er einen solchen Flug nicht absolviert hat, er einen Fesselaufstieg mit einem Heißluftballon mit Fluglehrer oder im Alleinflug unter der Aufsicht eines FI(B) durchgeführt hat. Der Abschluss eines solchen Flugs mit Fluglehrer oder eines solchen Alleinflugs unter Aufsicht muss in das Bordbuch des Piloten eingetragen und vom FI(B) unterzeichnet werden.

NOTA: Bitte noch die zugehörigen AMC und allfälligen GM beachten, die am einfachsten im EASA Balloon Rule Book konsultiert werden können.