FI(B)-Refresher
Fluglehrerwissen periodisch auffrischen und aktualisieren. BFCL.360(a)(1)(i)
Berechtigung
Als Teil der Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der FI(B)-Berechtigung hat ein Ballonfahrlehrer gemäss BFCL.360(a)(1)(i) mindestens alle drei Jahre eine Auffrischungsschulung für Lehrberechtigte bei einer ATO, DTO oder der zuständigen Behörde zu besuchen, an der Theorieunterricht zur Auffrischung und Aktualisierung der für Ballonfahrlehrer relevanten Kenntnisse vermittelt werden.
Der Inhalt der FI(B)-Auffrischungsschulung ist in AMC1 BFCL.360(a)(1)(i) festgelegt. Eine Auffrischungsschulung bietet zugleich auch die Möglichkeit, dass Ballonfahrlehrer nötigenfalls zusätzlich noch die Berechtigungen gemäss BFCL.315(a)(3) (Berechtigung für Ausbildung in Nachtflug und Fesselaufstieg) erwerben können, falls sie diese Berechtigungen noch nicht erworben haben.
Die SBA bietet regelmässig FI(B)-Auffrischungsschulungen an.
Voraussetzungen
Ausbildungsprogramm
Die Ausbildung richtet sich nach dem Ausbildungsprogramm ANH 745d, das sich inhaltlich nach AMC1 BFCL.360(a)(1)(i) richtet.
Die 6 Stunden theoretischer Wissensvermittlung (mindestens einen Tag) sollen demnach eine Auswahl der folgenden Punkte abdecken:
Neue oder aktuelle Regeln oder Vorschriften, mit Schwerpunkt auf der Kenntnis von Part-BFCL und operationellen Vorschriften;
Lehren und Lernen (pädagogisch-didaktische Grundlagen);
Instruktionstechniken;
Rolle des Ausbilders;
nationale Vorschriften (falls zutreffend);
menschliche Faktoren;
Flugsicherheit, Verhütung von Unfällen und Zwischenfällen;
Airmanship;
rechtliche Aspekte und Umsetzungsverfahren;
navigatorische Fähigkeiten einschliesslich neuer oder aktueller Funknavigationshilfen;
wetterbezogene Themen, einschliessich Verteilung von Wetterinformation; und
jedes zusätzliche Thema, das von der zuständigen Behörde (BAZL) vorgegeben wird.
Die Auffrischungsschulung wird in Form eines Seminars mit Break-Out-Gruppen und Workshops durchgeführt.
Nächste Ausbildung
Kosten
Grundlagen
Regulatorische Grundlagen
Auszug aus der Durchführungsverordnung (EU) 2020/357 der Kommission vom 4. März 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/395 in Bezug auf Ballonpilotenlizenzen
a) Ein Inhaber einer FI(B)-Berechtigung darf die mit seiner Berechtigung verbundenen Rechte nur dann ausüben, wenn er Folgendes absolviert hat:
1. In den drei Jahren vor der geplanten Ausübung dieser Rechte:
i) eine Auffrischungsschulung für Lehrberechtigte bei einer ATO, DTO oder einer zuständigen Behörde, in deren Verlauf der Inhaber Theorieunterricht zur Auffrischung und Aktualisierung der für Ballonfluglehrer relevanten Kenntnisse erhält,
ii) mindestens sechs Stunden Flugunterricht auf Ballonen als FI(B),
2. […]
b) […]
c) […]
d) Für die Wiederaufnahme der Ausübung der mit der FI(B)-Berechtigung verbundenen Rechte muss ein Inhaber einer FI (B)-Berechtigung, der nicht allen Anforderungen nach Punkt (a) genügt, den Anforderungen von Punkt BFCL.345(a)(1) (i) genügen.
Ausbildungsprogramm ANH 725d der Swiss Ballooning Academy