Gruppenerweiterung
Grössere Ballone mit mehr Passagieren fahren. BFCL.150(b)
Berechtigung
Unmittelbar nach dem Erwerb berechtigt die BPL-Lizenz (Heissluftballon) zum Fahren von Heissluftballonen der Grössengruppe A (mit einem Volumen bis maximal 3’400m³, gemäss Definition in BFCL.010(a)).
Um grössere Ballone zu fahren, ist bei jedem Schritt auf eine grössere Ballongruppe das Absolvieren der Ausbildung für eine Gruppenerweiterung nach BFCL.150(b) (Rating) erforderlich.
Die Ausbildung kann bei der SBA absolviert werden.
Voraussetzungen
Um die Ausbildung absolvieren zu können und grössere Ballone (Grössengruppen B, C oder D) zu fahren, ist eine minimale Flugzeit als verantwortlicher Pilot (PIC) nachzuweisen, wie folgt:
mindestens 100 Stunden als PIC für das Beantragen von Rechten für Ballone der Gruppe B (3’401 m³ bis 6’000 m³);
mindestens gesamthaft 200 Stunden als PIC für das Beantragen von Rechten für Ballone der Gruppe C (6’001 m³ bis 10’500 m³); und
mindestens gesamthaft 300 Stunden als PIC für das Beantragen von Rechten für Ballone der Gruppe D (grösser als 10’501 m³).
Nachdem grössere Ballone als der Gruppe A in der Regel auch mehr als nur drei PAX befördern, fällt der Betrieb von grösseren Ballonen als derjenigen der Gruppe A automatisch unter die betrieblichen Vorschriften von Subpart BOP.ADD. Dies zieht nach sich, dass ein Antragsteller in der Regel als faktisch erforderliche Voraussetzung für eine Gruppenerweiterung (sicher auf Gruppen C und D) auch über eine Erweiterung zum gewerblichen Ballonbetrieb verfügen muss.
Ausbildungsprogramm
Die Ausbildung richtet sich nach dem Ausbildungsprogramm ANH 761d der Swiss Ballooning Academy und beinhaltet folgendes:
Zwei Schulungsfahrten auf einem Ballon der entsprechenden Grössengruppe mit einem FI(B), der selbst über die Berechtigung zum Fahren der entsprechenden Grössengruppe verfügt,
Die Vorbereitung der Schulungsfahrten umfasst die erforderlichen Longbriefings, um den Antragsteller im Sinne einer Differenzschulung auf die Verhältnisse beim Fahren von Ballonen der grösseren Ballongruppe vorzubereiten.
Es wird bei der Ausbildung auf die individuellen Bedürfnisse und Voraussetzungen des Auszubildenden Rücksicht genommen.
Es ist keine Prüfung erforderlich. Das Erfüllen der Voraussetzungen für diese Erweiterung wird durch den ausbildenden FI(B) im Fahrtenbuch des Antragsteller eingetragen und zum Eintrag in der Lizenz des Antragsstellers mit dem Form 63.030 BPL Extension and Rating dem BAZL angezeigt.
Nächste Ausbildung
Die Ausbildung wird auf Antrag eines Auszubildenden hin angeboten und individuell durchgeführt.
Bitte zur Absprache der Einzelheiten der Ausbildung mit der Swiss Balloning Academy in Kontakt treten.
Kosten
Die Kosten umfassen.
Kosten für zwei Ausbildungsfahrten gemäss den Ansätzen der betreffenden Ausbildner. Die Kosten für eine Ausbildungsfahrt beläuft sich in der Regel auf ca CHF 350-500 (pro Fahrt).
Administrative Kosten von CHF 75 für den Aufwand der SBA.
Grundlagen
Regulatorische Grundlagen
Auszug aus der Durchführungsverordnung (EU) 2020/357 der Kommission vom 4. März 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/395 in Bezug auf Ballonpilotenlizenzen
a) Die mit einer BPL verbundenen Rechte sind auf die Ballonklasse beschränkt, in der die praktische Prüfung nach Punkt BFCL.145 absolviert wurde, und im Falle von Heißluftballonen auf die Gruppe A dieser Klasse.
b) Beantragt ein Pilot die Erweiterung der Rechte für Heißluftballone auf eine andere Gruppe der Klasse der Heißluftballone, muss er mindestens Folgendes absolviert haben:
Zwei Schulungsflüge mit einem FI(B) auf einem Ballon der betreffenden Gruppe
die folgende Anzahl von Stunden Flugzeit als PIC auf Ballonen:
i. mindestens 100 Stunden bei Beantragung von Rechten für Ballone der Gruppe B,
ii. mindestens 200 Stunden bei Beantragung von Rechten für Ballone der Gruppe C,
iii. mindestens 300 Stunden bei Beantragung von Rechten für Ballone der Gruppe D.
c) […]
d) Der Abschluss der in den Punkten (b)(1) […] festgelegten Ausbildung muss in das Bordbuch des Piloten eingetragen und unterzeichnet werden von
dem Lehrberechtigten, der für die Schulungsflüge zuständig ist (im Falle von Punkt (b)(1)),
[…]
e) […]
Recency
Auszug aus der Durchführungsverordnung (EU) 2020/357 der Kommission vom 4. März 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/395 in Bezug auf Ballonpilotenlizenzen
a) Ein BPL-Inhaber darf die mit seiner Lizenz verbundenen Rechte nur dann ausüben, wenn er in der jeweiligen Ballonklasse Folgendes absolviert hat:
1. Entweder
i) in den letzten 24 Monaten vor dem geplanten Flug mindestens sechs Stunden Flugzeit als PIC, einschließlich zehn Starts und Landungen als PIC oder mit einem Fluglehrer oder allein unter der Aufsicht eines FI(B),
ii) in den letzten 48 Monaten vor dem geplanten Flug mindestens einen Schulungsflug mit einem FI(B) oder
2. in den letzten 24 Monaten vor dem geplanten Flug eine Befähigungsüberprüfung nach Punkt (c).
b) Zusätzlich zu den Anforderungen nach Punkt (a) müssen Piloten, die für das Führen von mehreren Ballonklassen qualifiziert sind, für die Ausübung ihrer Rechte auf anderen Ballonklassen in den zurückliegenden 24 Monaten auf jeder zusätzlichen Ballonklasse mindestens drei Stunden Flugzeit als PIC oder mit einem Fluglehrer oder unter der Aufsicht eines FI(B) absolviert haben.
c) Ein BPL-Inhaber, der den Anforderungen von Punkt (a)(1) und gegebenenfalls Punkt (b) nicht genügt, muss, bevor er die Ausübung seiner Rechte wieder aufnimmt, eine Befähigungsüberprüfung mit einem FE(B) in einem Ballon der jeweiligen Klasse bestehen.
d) Nach Erfüllung der Punkte (a), (b) bzw. (c) darf ein BPL-Inhaber, der über die Rechte zum Führen von Heißluftballonen verfügt, seine Rechte nur auf Heißluftballonen ausüben, die Folgendem genügen:
i) Sie gehören derselben Gruppe an wie die Heißluftballone, mit denen der Schulungsflug nach Punkt (a)(1)(ii) bzw. die Befähigungsüberprüfung nach Punkt (c) absolviert wurde, oder einer Gruppe mit einer geringeren Hüllengröße, oder
ii) sie gehören der Gruppe A der Heißluftballone an, sofern der Pilot nach Punkt (b) den Schulungsflug nach Punkt (a) (2) in einer anderen Ballonklasse als der der Heißluftballone absolviert hat.
e) Der Abschluss der Flüge mit Fluglehrer, der Flüge unter Aufsicht und der Schulungsflüge nach Punkt (a)(1) und (b) sowie der Befähigungsüberprüfung nach Punkt (c) muss in das Bordbuch des Piloten eingetragen und im Falle von Punkt (a)(1) und Punkt (b) vom verantwortlichen FI(B) und im Falle von Punkt (c) vom verantwortlichen FE(B) unterzeichnet werden.
f) Bei einem BPL-Inhaber, der auch die Rechte für den gewerblichen Flugbetrieb nach Teilabschnitt ADD Punkt BFCL.215 innehat, gelten folgende Anforderungen als erfüllt:
1. Punkt (a) und ggf. Punkt (b), sofern er in den vorangegangenen 24 Monaten eine Befähigungsüberprüfung nach Punkt BFCL.215(d)(2)(i) in der/den jeweiligen Ballonklasse(n) absolviert hat, oder
2. Punkt (a)(1)(ii), sofern er den Schulungsflug nach Punkt BFCL.215(d)(2)(ii) in der jeweiligen Ballonklasse absolviert hat.
Im Falle der Klasse der Heißluftballone gelten, abhängig von der für die Erfüllung von Punkt (f)(1) oder Punkt (f)(2) verwendeten Ballonklasse, die in Punkt (d) festgelegten Einschränkungen der Rechte für den Betrieb verschiedener Ballonklassen.