Fahrlehrerberechtigung FI(B)

Piloten ausbilden – Piloten weiterbilden. BFCL.315-345

Berechtigung

Die FI(B)-Berechtigung berechtigt zum Erteilen von Flugunterricht für folgende Zwecke:

  1. Erteilung einer BPL,

  2. Erweiterung von Rechten auf weitere Klassen und Gruppen von Ballonen, sofern die Antragsteller mindestens 15 Stunden Flugzeit als PIC in jeder der relevanten Klassen absolviert haben,

  3. Erteilung einer Berechtigung für Nachtflug oder den Fesselaufstieg in Freiballonen, sofern der Antragsteller eine besondere Ausbildung für die Erteilung von Unterricht für die entsprechende Berechtigung bei einer ATO oder DTO absolviert hat,

  4. eine FI(B)-Berechtigung, sofern der Antragsteller die Bedingungen gemäss BFCL.315(a)(4) erfüllt.

Die Ausbildung kann bei der SBA absolviert werden.

Voraussetzungen

Der Erwerb der FI(B)-Berechtigung setzt Folgendes voraus:

  1. mindestens das 18. Lebensjahr vollendet haben,

  2. den Anforderungen nach Punkt BFCL.300(a)(1)(i) und Punkt BFCL.300(a)(2) genügen (d.h. über eine gültige BPL-Lizenz verfügt und berechtigt ist, während des Flugunterrichts als PIC zu handeln),

  3. 75 Stunden Flugzeit als PIC auf Ballonen absolviert haben,

  4. einen Ausbildungslehrgang für Lehrberechtigte nach Punkt BFCL.330 bei einer ATO oder DTO absolviert haben,

  5. eine Kompetenzbeurteilung nach Punkt BFCL.345 bestanden haben.

Ausbildungsprogramm

Die Ausbildung richtet sich nach dem Ausbildungsprogramm ANH 720d, das sich inhaltlich nach FCL.325 (und AMC1 SFCL.325) oder FCL.920 (und AMC1 FCL.920) richtet und folgende Ausbildungsthemen abdeckt:

  1. Ausbildungshilfsmittel, -instrumente und -einrichtungen vorbereiten und zweckmässig nutzen;

  2. Schaffen eines lernfördernden Klimas;

  3. Aktuelles und realitätsbezogenes Wissen vermitteln;

  4. Integration von menschlichen Leistungsfaktoren (Human Factors), Bedrohungs- und Fehlermanagement (Threat and Error Management, TEM) und effektives Arbeiten als Besatzung (Crew Resource Management, CRM);

  5. Zeitmanagement zum Erreichen der Ausbildungsziele;

  6. Methoden zum Erleichtern des Lernens;

  7. Bewertung der Leistung der Auszubildenden;

  8. Überwachung und Überprüfung des Lernfortschritts;

  9. Auswertung von Ausbildungseinheiten;

  10. Dokumentation von Ergebnissen und Lernfortschritt;

In allen Ausbildungsteilen (theoretische Ausbildung und praktische Ausbildung) wird die Ausbildung von grundlegenden Ausbildnerkompetenzen gemäss BFCL.325 (und AMC1 BFCL.325) integriert, deren Erwerb das oberste und umfassende Ziel der Fluglehrerausbildung ist.

Es wird bei der Ausbildung auf die individuellen Bedürfnisse und Voraussetzungen des Auszubildenden Rücksicht genommen.

Nächste Ausbildung

Die Ausbildung wird auf Antrag eines Auszubildenden hin angeboten und individuell durchgeführt. Einzelne Ausbildungsteile (so die pädagogisch-methodische Grundausbildung, genannt “Teaching + Learning”) können auch in Zusammenarbeit mit anderen in- und ausländischen ATO/DTO durchgeführt werden.

Bitte zur Absprache der Einzelheiten der Ausbildung mit der Swiss Balloning Academy in Kontakt treten.

Kosten

Die Kosten für die Ausbildung werden im Falle einer Durchführung veranschlagt.

Grundlagen

Regulatorische Grundlagen

Auszug aus der Durchführungsverordnung (EU) 2020/357 der Kommission vom 4. März 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/395 in Bezug auf Ballonpilotenlizenzen

Die nachfolgenden Bestimmungen beinhalte nur die grundlegenden Bestimmungen aus Part-BFCL. Bitte noch die übrigen Bestimmungen betreffend FI(B) und die zugehörigen AMC allfälligen GM beachten, die am einfachsten im EASA Balloon Rule Book konsultiert werden können.

BFCL.300 Fluglehrerberechtigungen

a) Allgemeines Ein Lehrberechtigter darf nur unter folgenden Bedingungen Flugunterricht in einem Ballon erteilen:

1. Er ist

i) Inhaber einer BPL, einschließlich der Rechte, Berechtigungen und Zeugnisse, für deren Erlangung der Flugunterricht erteilt wird,

ii) Inhaber einer der durchgeführten Lehrtätigkeit entsprechenden Ballonfluglehrerberechtigung (FI(B)), die nach diesem Teilabschnitt erteilt wurde;

2. er ist berechtigt, während des Flugunterrichts auf dem Ballon als verantwortlicher Pilot (PIC) zu handeln.

b) […]

 

BFCL.315 FI(B)-Berechtigung — Rechte und Bedingungen

a) Sofern Antragsteller Punkt BFCL.320 und den folgenden Bedingungen genügen, wird ihnen eine FI(B)-Berechtigung zur Durchführung von Flugunterricht für folgende Zwecke ausgestellt:

1. Erteilung einer BPL,

2. Erweiterung von Rechten auf weitere Klassen und Gruppen von Ballonen, sofern die Antragsteller mindestens 15 Stunden Flugzeit als PIC in jeder der relevanten Klassen absolviert haben,

3. Erteilung einer Berechtigung für Nachtflug oder den Fesselaufstieg in Freiballonen, sofern der Antragsteller eine besondere Ausbildung für die Erteilung von Unterricht für die entsprechende Berechtigung bei einer ATO oder DTO absolviert hat,

4. eine FI(B)-Berechtigung, sofern der Antragsteller

i) mindestens 50 Stunden Flugunterricht auf Ballonen absolviert hat,

ii) nach den für diesen Zweck von der zuständigen Behörde festgelegten Verfahren mindestens eine Stunde Flugunterricht für die FI(B)-Berechtigung unter der Aufsicht und zur Zufriedenheit eines FI(B) absolviert hat, der nach diesem Teilabschnitt qualifiziert ist und vom Ausbildungsleiter einer ATO oder DTO benannt wurde.

b) Die in Punkt (a) aufgeführten Rechte müssen die Rechte der Erteilung von Flugunterricht für folgende Zwecke umfassen:

1. Erteilung der jeweiligen Lizenz, Rechte, Berechtigungen oder Zeugnisse,

2. Verlängerung, Erneuerung bzw. Einhaltung der jeweiligen Anforderungen dieses Anhangs an die fortlaufende Flugerfahrung.

 

BFCL.320 FI(B)-Berechtigung — Voraussetzungen und Anforderungen

Antragsteller für den Erwerb einer FI(B)-Berechtigung müssen

a) mindestens das 18. Lebensjahr vollendet haben,

b) den Anforderungen nach Punkt BFCL.300(a)(1)(i) und Punkt BFCL.300(a)(2) genügen,

c) 75 Stunden Flugzeit als PIC auf Ballonen absolviert haben,

d) einen Ausbildungslehrgang für Lehrberechtigte nach Punkt BFCL.330 bei einer ATO oder DTO absolviert haben,

e) eine Kompetenzbeurteilung nach Punkt BFCL.345 bestanden haben.

 

BFCL.325 Kompetenzen und Beurteilung von FI(B)

Antragsteller für den Erwerb einer FI(B)-Berechtigung müssen eine Ausbildung zur Erlangung der folgenden Kompetenzen erhalten:

a) Vorbereitung von Ressourcen,

b) Schaffung eines Klimas, das das Lernen fördert,

c) Wissen darlegen,

d) Integration von Bedrohungs- und Fehlermanagement (Threat and Error Management, TEM) und effektives Arbeiten als Besatzung (Crew Resource Management, CRM),

e) Zeiteinteilung für das Erreichen der Ausbildungsziele,

f) Erleichterung des Lernens,

g) Bewertung der Teilnehmerleistung,

h) Überwachung und Überprüfung der Fortschritte,

i) Auswertung von Ausbildungssitzungen,

j) Bericht über die Ergebnisse.

 

BFCL.330 FI(B) — Ausbildungslehrgang

a) Antragsteller für den Erwerb einer FI(B)-Berechtigung müssen innerhalb der letzten 12 Monate vor dem Beginn des Ausbildungslehrgangs bei einer ATO oder DTO zunächst eine eignungsspezifische Vorabbeurteilung für die Aufnahme in den Lehrgang bestanden haben.

b) Der FI(B)-Ausbildungslehrgang muss mindestens Folgendes umfassen:

1. Die unter Punkt BFCL.325 aufgeführten Ausbildungsinhalte,

2. 25 Stunden Lehren und Lernen,

3. 12 Stunden Theorieunterricht mit Fortschrittsprüfungen,

4. drei Stunden Flugunterricht, einschließlich drei Starts und Landungen.

c) Antragstellern, die bereits Inhaber einer Lehrberechtigung nach Anhang III (Teil-SFCL) der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 oder nach Anhang I (Teil-FCL) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 sind, wird diese auf die Anforderungen nach Punkt (b)(2) vollständig angerechnet.

 

BFCL.345 FI(B) — Beurteilung der Kompetenz

a) Antragsteller für den Erwerb einer FI(B)-Berechtigung müssen eine Beurteilung ihrer Kompetenz auf einem Ballon bestehen, um gegenüber einem nach Punkt BFCL.415(c) qualifizierten Prüfer ihre Befähigung zur Unterrichtung von Flugschülern auf dem für die Erteilung einer BPL notwendigen Niveau nachzuweisen.

b) Diese Beurteilung muss Folgendes umfassen:

1. Nachweis der in Punkt BFCL.325 genannten Kompetenzen für die Vermittlung von Kenntnissen vor dem Flug, nach dem Flug und im Theorieunterricht, L 67/52 DE Amtsblatt der Europäischen Union 5.3.2020

2. mündliche Theorieprüfungen am Boden, Besprechungen vor und nach dem Flug sowie Vorführungen während des Flugs in der entsprechenden Ballonklasse,

3. geeignete Übungen zur Bewertung der Kompetenzen des Lehrberechtigten.

NOTA: Bitte noch die zugehörigen AMC und allfälligen GM beachten, die am einfachsten im Balloon Rule Book konsultiert werden können.

Recency

Auszug aus der Durchführungsverordnung (EU) 2020/357 der Kommission vom 4. März 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/395 in Bezug auf Ballonpilotenlizenzen

BFCL.360 FI(B)-Berechtigung — Anforderungen hinsichtlich der fortlaufenden Flugerfahrung

a) Ein Inhaber einer FI(B)-Berechtigung darf die mit seiner Berechtigung verbundenen Rechte nur dann ausüben, wenn er Folgendes absolviert hat:

1. In den drei Jahren vor der geplanten Ausübung dieser Rechte:

i) eine Auffrischungsschulung für Lehrberechtigte bei einer ATO, DTO oder einer zuständigen Behörde, in deren Verlauf der Inhaber Theorieunterricht zur Auffrischung und Aktualisierung der für Ballonfluglehrer relevanten Kenntnisse erhält,

ii) mindestens sechs Stunden Flugunterricht auf Ballonen als FI(B),

2. nach den für diesen Zweck von der zuständigen Behörde festgelegten Verfahren in den vorangegangenen neun Jahren einen Unterrichtsflug auf einem Ballon als FI(B) unter der Aufsicht und zur Zufriedenheit eines FI(B), der nach Punkt BFCL.315(a)(4) qualifiziert ist und vom Ausbildungsleiter einer ATO oder DTO benannt wurde.

b) Die als FE(B) während der praktischen Prüfungen, der Befähigungsüberprüfungen oder Kompetenzbeurteilungen absolvierten Flugstunden werden auf die Anforderungen nach Punkt (a)(1)(ii) vollständig angerechnet.

c) Hat ein Inhaber einer FI(B)-Berechtigung den Unterrichtsflug unter Aufsicht nach Punkt (a)(2) nicht zur Zufriedenheit des FI(B) absolviert, darf er die mit der FI(B)-Berechtigung verbundenen Rechte so lange nicht ausüben, bis er die Beurteilung der Kompetenz nach Punkt BFCL.345 erfolgreich bestanden hat.

d) Für die Wiederaufnahme der Ausübung der mit der FI(B)-Berechtigung verbundenen Rechte muss ein Inhaber einer FI (B)-Berechtigung, der nicht allen Anforderungen nach Punkt (a) genügt, den Anforderungen von Punkt BFCL.345(a)(1) (i) genügen.

NOTA: Bitte noch die zugehörigen AMC und allfälligen GM beachten, die am einfachsten im Balloon Rule Book konsultiert werden können.