ComOps-Berechtigung

Gewerblich Ballonfahren. BFCL.215

Berechtigung

Eine BPL-Lizenz berechtigt zum Ballonfahren im nichtgewerblichen Bereich. Der nichtgewerbliche Bereich ist sowohl durch operationelle Vorschriften des Part-BOP definiert (so u.a. ein Betrieb mit maximal 3 PAX im Kostenteilungsverfahren gemäss Art. 3 Abs. 2 lit a Part-BOP), aber auch durch die Gewerbsmässigkeitsdefinition von Art. 100 ff. LFV.

Um gewerbliche Ballonfahrten durchzuführen (d.h. also in einem Bereich zu operieren, der unter Part-BOP und/oder unter den Bestimmungen der LFV als gewerbsmässig gilt), ist seitens des Piloten der Erwerb einer Berechtigung zum gewerblichen Flugbetrieb nach BFCL.215 (“ComOps-Berechtigung”; Rating) erforderlich.

Die Ausbildung kann bei der SBA absolviert werden.

Voraussetzungen

Der Erwerb der ComOps-Berechtigung setzt Folgendes voraus:

  1. mindestens 18 Jahre alt;

  2. mindestens 50 Stunden Flugzeit und 50 Starts und Landungen als PIC auf Ballonen;

  3. gültige BPL-Lizenz und Klassenberechtigung für diejenige Klasse an Ballonen, für die die ComOps-Berechtigung beantragt wird; und

  4. Bestehen einer praktischen Prüfung in der jeweiligen Ballonklasse gemäss AMC1 BFCL.215(b)(4)), die durch einen FE(B) abgenommen wird.

Gemäss MED.A.030(c)(3) ist für gewerbsmässige Fahrten unter Part-BOP und/oder unter den Bestimmungen der LFV ein Medical Class 2 erforderlich.

Ausbildungsprogramm

Grundsätzlich schreibt Part-BFCL keine zwingende Ausbildung vor, die vor dem Bestehen der praktischen Prüfung gemäss BFCL.215(b)(4) zu absolvieren wäre. Das Absolvieren einer Ausbildung vor dem Bestehen der praktischen Prüfung gemäss BFCL.215(b)(4) und AMC1 BFCL.215(b)(4) ist nicht obligatorisch. Ein Antragsteller kann sich also auch direkt bei einem FE(B) für die praktische Prüfung anmelden.

Die inhaltliche Ausgestaltung einer Ausbildung der SBA richtet sich also nach den individuellen Bedürfnissen des Auszubildenden und ist als Differenzschulung zu seinem bisherigen Ausbildungsstand auszugestalten. Eine Ausbildung richtet sich nach dem Ausbildungsprogramm ANH 741d der Swiss Ballooning Academy.

Es wird bei der Ausbildung auf die individuellen Bedürfnisse und Voraussetzungen des Auszubildenden Rücksicht genommen.

Nächste Ausbildung

Die Ausbildung wird auf Antrag eines Auszubildenden hin angeboten und individuell durchgeführt.

Bitte zur Absprache der Einzelheiten der Ausbildung mit der Swiss Balloning Academy in Kontakt treten.

Kosten

Die Kosten für die Ausbildung belaufen sich auf:

  1. Kosten für allfällige Ausbildungsfahrten gemäss den Ansätzen der betreffenden Ausbildner.

  2. Administrative Kosten von CHF 75 für den Aufwand der SBA.

Grundlagen

Regulatorische Grundlagen

Auszug aus der Durchführungsverordnung (EU) 2020/357 der Kommission vom 4. März 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/395 in Bezug auf Ballonpilotenlizenzen

BFCL.215 Berechtigung für den gewerblichen Flugbetrieb

a) Ein BPL-Inhaber darf die mit seiner Lizenz verbundenen Rechte nur dann im gewerblichen Flugbetrieb mit Ballonen ausüben, wenn er über eine Berechtigung für den gewerblichen Flugbetrieb nach diesem Punkt verfügt.

b) Für die Erteilung einer Berechtigung für den gewerblichen Flugbetrieb muss der Antragsteller

1. das Alter von 18 Jahren erreicht haben,

2. 50 Stunden Flugzeit und 50 Starts und Landungen als PIC auf Ballonen absolviert haben,

3. über die Rechte für die Ballonklasse verfügen, in der die Rechte für den gewerblichen Flugbetrieb ausgeübt werden,

4. eine praktische Prüfung in der jeweiligen Ballonklasse bestanden haben, in der er gegenüber einem FE(B) seine Befähigung für den gewerblichen Ballonflugbetrieb nachweist.

c) Die mit einer Berechtigung für den gewerblichen Flugbetrieb verbundenen Rechte sind auf die Ballonklasse beschränkt, in der die praktische Prüfung nach Punkt (b)(3) absolviert wurde. Die Rechte werden auf Antrag auf eine andere Ballonklasse erweitert, sofern der Antragsteller in dieser anderen Klasse dem Punkt (b)(3) und Punkt (b)(4) genügt.

d) […]

e) […]

f) Ein Pilot, der dem Punkt (d) genügt und über eine Berechtigung für den gewerblichen Flugbetrieb für die Klasse der Heißluftballone verfügt, darf die mit der Berechtigung für diese Klasse verbundenen Rechte nur auf Ballonen ausüben, die Folgendem genügen:

i) sie gehören derselben Gruppe an wie der Heißluftballon, mit dem die Befähigungsüberprüfung nach Punkt (d)(2)(i) bzw. der Schulungsflug nach Punkt (d)(2)(ii) absolviert wurde, oder

ii) sie gehören einer Gruppe von Heißluftballonen mit einer kleineren Hüllengröße an.

g) Der Abschluss des Flugs unter Aufsicht nach Punkt (d)(1)(ii), der Befähigungsüberprüfung nach Punkt (d)(2)(i) [… muss in das Bordbuch des Piloten eingetragen und von dem für den Ausbildungslehrgang, die Aufsicht bzw. die Befähigungsüberprüfung zuständigen Ausbildungsleiter der ATO oder DTO oder dem FI(B) bzw. dem FE(B) unterzeichnet werden.

h) […]

NOTA: Bitte noch die zugehörigen AMC und allfälligen GM beachten, die am einfachsten im EASA Balloon Rule Book konsultiert werden können.

Recency

Auszug aus der Durchführungsverordnung (EU) 2020/357 der Kommission vom 4. März 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/395 in Bezug auf Ballonpilotenlizenzen

BFCL.215 Berechtigung für den gewerblichen Flugbetrieb

a) Ein BPL-Inhaber darf die mit seiner Lizenz verbundenen Rechte nur dann im gewerblichen Flugbetrieb mit Ballonen ausüben, wenn er über eine Berechtigung für den gewerblichen Flugbetrieb nach diesem Punkt verfügt.

b) […]

c) […]

d) Ein Pilot, der über eine Berechtigung für den gewerblichen Flugbetrieb verfügt, darf seine Rechte für die gewerbliche Beförderung von Fahrgästen mit Ballonen nur dann ausüben, wenn er folgende Anforderungen erfüllt:

1. In den 180 Tagen vor dem geplanten Flug

i) hat er mindestens drei Fahrten als PIC in einem Ballon, davon mindestens eine Fahrt in einem Ballon der entsprechenden Klasse absolviert, oder

ii) hat er einen Flug als PIC in einem Ballon der entsprechenden Klasse unter der Aufsicht eines FI(B) absolviert, der nach diesem Punkt hierfür qualifiziert ist,

2. in den 24 Monaten vor dem geplanten Flug

i) hat er eine Befähigungsüberprüfung in einem Ballon der entsprechenden Klasse absolviert, in der er gegenüber einem FE(B) seine Befähigung für die gewerbliche Beförderung von Fahrgästen mit Ballonen nachgewiesen hat, oder

ii) hat er einen auf den gewerblichen Flugbetrieb mit Ballonen zugeschnittenen Auffrischungslehrgang bei einer ATO oder DTO absolviert, der mindestens sechs Stunden Theorieunterricht und einen Schulungsflug in einem Ballon der jeweiligen Klasse mit einem für den gewerblichen Flugbetrieb mit Ballonen qualifizierten FI(B) umfasste.

e) Ein Pilot, der eine Berechtigung für den gewerblichen Flugbetrieb innehat, die Rechte für mehr als eine Ballonklasse beinhaltet, muss zur Aufrechterhaltung seiner Rechte für den gewerblichen Flugbetrieb für alle Ballonklassen den Anforderungen von Punkt (d)(2) in mindestens einer Ballonklasse genügen.

f) Ein Pilot, der dem Punkt (d) genügt und über eine Berechtigung für den gewerblichen Flugbetrieb für die Klasse der Heißluftballone verfügt, darf die mit der Berechtigung für diese Klasse verbundenen Rechte nur auf Ballonen ausüben, die Folgendem genügen:

i) sie gehören derselben Gruppe an wie der Heißluftballon, mit dem die Befähigungsüberprüfung nach Punkt (d)(2)(i) bzw. der Schulungsflug nach Punkt (d)(2)(ii) absolviert wurde, oder

ii) sie gehören einer Gruppe von Heißluftballonen mit einer kleineren Hüllengröße an.

g) Der Abschluss des Flugs unter Aufsicht nach Punkt (d)(1)(ii), der Befähigungsüberprüfung nach Punkt (d)(2)(i) und des Auffrischungslehrgangs nach Punkt (d)(2)(ii) muss in das Bordbuch des Piloten eingetragen und von dem für den Ausbildungslehrgang, die Aufsicht bzw. die Befähigungsüberprüfung zuständigen Ausbildungsleiter der ATO oder DTO oder dem FI(B) bzw. dem FE(B) unterzeichnet werden.

h) Bei einem Piloten, der die Befähigungsüberprüfung nach Anhang II (Teil-BOP) Punkt BOP.ADD.315 abgeschlossen hat, wird von der Erfüllung von Punkt (d)(2)(i) ausgegangen.

NOTA: Bitte noch die zugehörigen AMC und allfälligen GM beachten, die am einfachsten im EASA Balloon Rule Book konsultiert werden können.