Gasballonerweiterung

Zusätzlich Gasballone beherrschen. BFCL.150(c)

Berechtigung

Normalerweise wird die BPL-Ausbildung auf Heissluftballonen abgelegt, dies aus Kostengründen und weil der Heissluftballon mehr Flexibilität in der Ausbildungsorganisation bietet. Um anschliessend zusätzlich Gasballone fahren zu dürfen, ist eine Ausbildung für den Erwerb einer Klassenberechtigung Gasballon gemäss BFCL.150(c) (Rating) zu absolvieren, die neben Theorie- und Praxisausbildung auch eine praktische Prüfung beinhaltet.

Nachdem nicht nur die aerostatische Physik eines Gasballons, sondern auch die operationellen Verfahren und die Fahrtplanung bei Gasballonen fundamental anders als diejenigen bei Heissluftballonen sind, legt die Swiss Ballooning Academy besonderen Wert nicht nur auf die vorgeschrieben Praxisausbildung, sondern auch auf eine solide zusätzliche Theorieausbildung.

Die Ausbildung kann bei der SBA absolviert werden.

Voraussetzungen

Die Erweiterung der Lizenzberechtigung auf die Klasse Gasballone verlangt ausser dem Vorliegen einer gültigen BPL-Lizenz keine zusätzlichen Voraussetzungen.

Ausbildungsprogramm

Die Ausbildung basiert auf BFCL.150(c) und richtet sich nach dem Ausbildungsprogramm ANH 751d der Swiss Ballooning Academy. Sie beinhaltet mindestens die folgenden Ausbildungsschritte:

  1. Fünf Schulungsfahrten auf einem Gasballon mit einem FI(B), der über die Berechtigung zum Ausbilden auf Gasballonen verfügt, Um die erforderlichen Ausbildungsübungen absolvieren zu können, sollten die Ausbildungsfahrten idealerweise bei verschiedenen meteorologischen und tageszeitlichen Verhältnissen stattfinden.

  2. Eine Theorieausbildung, die im Sinne einer Differenzschulung die Besonderheiten von Gasballonen im Vergleich zum Heissluftballon ausbildet, dies basierend auf dem konkreten Wissen des Auszubildenden.

  3. Eine praktische Prüfung mit einem FE(B), der über die Berechtigung zum Abnehmen von Prüfungen auf Gasballonen verfügt.

  4. Die Vorbereitung der Schulungsfahrten umfasst die erforderlichen Longbriefings, um den Antragsteller im Sinne einer Differenzschulung auf die Verhältnisse beim Fahren von Gasballonen vorzubereiten. Ein erhebliches Mass an zusätzlichem Selbststudium ist erforderlich.

Es wird bei der Ausbildung auf die individuellen Bedürfnisse und Voraussetzungen des Auszubildenden Rücksicht genommen.

Nächste Ausbildung

Die Ausbildung wird auf Antrag eines Auszubildenden hin angeboten und individuell durchgeführt.

Bitte zur Absprache der Einzelheiten der Ausbildung mit der Swiss Balloning Academy in Kontakt treten.

Kosten

Die Kosten für die Ausbildung belaufen sich auf:

  1. Kosten für mindestens fünf Ausbildungsfahrten gemäss den Ansätzen der betreffenden Ausbildner. Je nach Startort (Kosten für Wasserstoff, Chartergebühren für Gasballone) können die Ausbildungskosten sehr unterschiedlich sein. In der Schweiz stehen derzeit nur beschränkt Gasballon Startplätze zur Verfügung, die SBA nutzt auch Startplätze in Deutschland.

  2. Lehrmittel und sonstige Kosten: ca. CHF 600.

  3. Administrativ Kosten von CHF 150 für den Aufwand der SBA.

Grundlagen

Regulatorische Grundlagen

Auszug aus der Durchführungsverordnung (EU) 2020/357 der Kommission vom 4. März 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/395 in Bezug auf Ballonpilotenlizenzen

BFCL.150 BPL — Erweiterung der Rechte auf eine andere Ballonklasse oder -gruppe

a) Die mit einer BPL verbundenen Rechte sind auf die Ballonklasse beschränkt, in der die praktische Prüfung nach Punkt BFCL.145 absolviert wurde, […].

b) […]

c) Beantragt ein Pilot die Erweiterung der mit seiner BPL verbundenen Rechte auf eine andere Ballonklasse […], muss er Folgendes in der jeweiligen Ballonklasse […] absolviert haben:

1. Einen Ausbildungslehrgang bei einer ATO oder DTO, der mindestens Folgendes umfasst:

i) fünf Schulungsflüge mit einem Fluglehrer, […]

ii) […]

2. eine praktische Prüfung, bei der der Antragsteller gegenüber dem FE(B) einen angemessenen Stand der Theoriekenntnisse in der anderen Klasse auf den folgenden Sachgebieten nachgewiesen hat:

i) Grundlagen des Fliegens,

ii) Betriebsverfahren,

iii) Flugleistung und Flugplanung,

iv) allgemeine Luftfahrzeugkunde in der Ballonklasse, für die die Erweiterung der Rechte beantragt wird.

d) Der Abschluss der in den Punkten […] (c)(1) festgelegten Ausbildung muss in das Bordbuch des Piloten eingetragen und unterzeichnet werden von

  1. […]

  2. dem für die Ausbildung verantwortlichen Ausbildungsleiter der ATO oder DTO (im Falle von Punkt (c)(1))

e) […]

NOTA: Bitte noch die zugehörigen AMC und allfälligen GM beachten, die am einfachsten im Balloon Rule Book konsultiert werden können.

Recency

Auszug aus der Durchführungsverordnung (EU) 2020/357 der Kommission vom 4. März 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/395 in Bezug auf Ballonpilotenlizenzen

BFCL.160 BPL — Anforderungen hinsichtlich der fortlaufenden Flugerfahrung

a) Ein BPL-Inhaber darf die mit seiner Lizenz verbundenen Rechte nur dann ausüben, wenn er in der jeweiligen Ballonklasse Folgendes absolviert hat:

1. Entweder

i) in den letzten 24 Monaten vor dem geplanten Flug mindestens sechs Stunden Flugzeit als PIC, einschließlich zehn Starts und Landungen als PIC oder mit einem Fluglehrer oder allein unter der Aufsicht eines FI(B),

ii) in den letzten 48 Monaten vor dem geplanten Flug mindestens einen Schulungsflug mit einem FI(B) oder

2. in den letzten 24 Monaten vor dem geplanten Flug eine Befähigungsüberprüfung nach Punkt (c).

b) Zusätzlich zu den Anforderungen nach Punkt (a) müssen Piloten, die für das Führen von mehreren Ballonklassen qualifiziert sind, für die Ausübung ihrer Rechte auf anderen Ballonklassen in den zurückliegenden 24 Monaten auf jeder zusätzlichen Ballonklasse mindestens drei Stunden Flugzeit als PIC oder mit einem Fluglehrer oder unter der Aufsicht eines FI(B) absolviert haben.

c) Ein BPL-Inhaber, der den Anforderungen von Punkt (a)(1) und gegebenenfalls Punkt (b) nicht genügt, muss, bevor er die Ausübung seiner Rechte wieder aufnimmt, eine Befähigungsüberprüfung mit einem FE(B) in einem Ballon der jeweiligen Klasse bestehen.

d) Nach Erfüllung der Punkte (a), (b) bzw. (c) darf ein BPL-Inhaber, der über die Rechte zum Führen von Heißluftballonen verfügt, seine Rechte nur auf Heißluftballonen ausüben, die Folgendem genügen:

i) Sie gehören derselben Gruppe an wie die Heißluftballone, mit denen der Schulungsflug nach Punkt (a)(1)(ii) bzw. die Befähigungsüberprüfung nach Punkt (c) absolviert wurde, oder einer Gruppe mit einer geringeren Hüllengröße, oder

ii) sie gehören der Gruppe A der Heißluftballone an, sofern der Pilot nach Punkt (b) den Schulungsflug nach Punkt (a) (2) in einer anderen Ballonklasse als der der Heißluftballone absolviert hat.

e) Der Abschluss der Flüge mit Fluglehrer, der Flüge unter Aufsicht und der Schulungsflüge nach Punkt (a)(1) und (b) sowie der Befähigungsüberprüfung nach Punkt (c) muss in das Bordbuch des Piloten eingetragen und im Falle von Punkt (a)(1) und Punkt (b) vom verantwortlichen FI(B) und im Falle von Punkt (c) vom verantwortlichen FE(B) unterzeichnet werden.

f) Bei einem BPL-Inhaber, der auch die Rechte für den gewerblichen Flugbetrieb nach Teilabschnitt ADD Punkt BFCL.215 innehat, gelten folgende Anforderungen als erfüllt:

1. Punkt (a) und ggf. Punkt (b), sofern er in den vorangegangenen 24 Monaten eine Befähigungsüberprüfung nach Punkt BFCL.215(d)(2)(i) in der/den jeweiligen Ballonklasse(n) absolviert hat, oder

2. Punkt (a)(1)(ii), sofern er den Schulungsflug nach Punkt BFCL.215(d)(2)(ii) in der jeweiligen Ballonklasse absolviert hat.

Im Falle der Klasse der Heißluftballone gelten, abhängig von der für die Erfüllung von Punkt (f)(1) oder Punkt (f)(2) verwendeten Ballonklasse, die in Punkt (d) festgelegten Einschränkungen der Rechte für den Betrieb verschiedener Ballonklassen.

NOTA: Bitte noch die zugehörigen AMC und allfälligen GM beachten, die am einfachsten im Balloon Rule Book konsultiert werden können.