Im Rahmen der EASA Änderungen werden auch Punkte für die Nichtkommerzielle Luftfahrt festgelegt. Darunter fallen auch Anpassungen für den Betrieb von Luftfahrzeugen (Part-NCO Annex VII)
Diese sind momentan noch nicht aktiv, könnten aber in naher Zukunft relevant werden. Dabei gibt es auch sogenannte Minimumanforderungen für die Ausstattung. Folgende Teile sollten (unter anderem) bei Ballonen an Bord sein:
ERSTE HILFE BOX diese soll im Minimum folgendes enthalten:
- (1) Verbandsmaterial (assorted sizes)
- (2) Brandsalbe (large and small)
- (3) Wundsalbe (large and small)
- (4) Klebeverband (assorted sizes)
- (5) antiseptischen Wundreiniger
- (6) Sicherheitsschere
- (7) Einweghandschuhe
MESSER
Dieses Messer (hook knife or equivalent), soll in der Lage sein alle Steuer- oder Bedienungsleinen zu kappen.
FEUERLÖSCHER (AMC 31HB.72)
min. ein 2 kg Pulverlöscher muss an Bord sein
LÖSCHDECKE
diese soll die Norm EN 1869/2001 erfüllen.
Die vorgeschlagene Grösse der Decke ist 1.5m x 2m.
Die ersten drei Punkte sind bei praktisch allen Ballonen schon erfüllt, hingegen ist die neu obligatorische Löschdecke nur bei wenigen Ballonherstellern Teil der Korbausrüstung. Aus diesem Grund haben wir uns entschlossen, eine grössere Anzahl von Löschdecken einzukaufen, damit wir diese zu einem Superpreis an unsere bestehenden und auch an neue Kunden abgeben können.
Aktion Löschdecke
Löschdecken mit den empfohlenen Massen von 1.5m x 2m sind nur in Behältern mit den Abmessungen 29 x 28 x 14 cm lieferbar. Deshalb haben wir uns entschlossen, die grösste Löschdecke welche noch in einem flachen Beutel Platz findet anzubieten.
Spezifikationen:
- Qualitätsprodukt von PRIMUS
- 180 x 120 cm, in Beutel
- stabiler Poly-Beutel – aufhängbar
- hitzebeständig bis 1’250°
- geprüft nach DIN EN 1869:2001
CHF 25.– netto, exkl. Porto
zu beziehen bei
- Benj Senn 079 432 85 28
- Stefan Zeberli 079 291 92 10
- Eugen Nussbaumer 079 601 10 40
- Kurt Boppart 079 445 57 24