News-Beitrag

Transponder-verwendung

An den Sicherheitsseminaren 2018 in Lenzburg und Ecuvillens wurde der Wunsch nach einer umfassenden Übersicht über alle Vorschriften laut, welche die Ausrüstung und den Gebrauch von Transpondern bei Ballonen betreffen. Der SBAV hat diese Übersicht erarbeitet und wird sie künftig aktualisieren, sobald neue Vorschriften bekannt werden. Zusammenfassend lässt sich nach Auffassung des SBAV Folgendes festhalten:

  1. Es besteht noch keine Vorschrift, welche als zwingende Ausrüstungsvorschrift zu verstehen ist. Die Tragweite der Regelung unter BOP.BAS.360 ist von den zuständigen Behörden diesbezüglich noch nicht abschliessend geklärt, könnte aber dahingehend ausgelegt werden.
  2. Für das Beantragen einer Clearance in den Lufträumen C und D scheint grundsätzlich ein Transponder Mode C noch genügend zu sein. Allerdings ist bereits für das Unterschreiten der grossen Wolkenabstände im oberen Band des Luftraums G (1000 ft AGL bis 2000 ft AGL) ein Transponder Mode S erforderlich.
  3. Ein Transponder Mode S ist auch für NVFR-Fahrten, wie auch für Nebelabflüge vorgeschrieben.

Aufgrund des Obenstehenden ist heute (zumindest) von einem faktischen Ausrüstungserfordernis mit einem Transponder auszugehen. Nach den Anpassungen der Wolkenabstandsvorschriften in der VRV-L aufgrund der SERA-Richtlinien ist es nach Ansicht des SBAV fraglich, ob eine Ausrüstung mit einem anderen Transponder, als mit einem Transponder Mode S, überhaupt sinnvoll ist.

Nach wie vor stehen Unterstützungsmittel aufgrund Art. 87b BV (Finanzhilfe für Sicherheit und Umwelt) zur Verfügung, die auch für die Anschaffung von Transpondern beantragt werden können. Nähere Informationen dazu befinden sich auf der Webseite des BAZL. Für nähere Auskünfte steht Balthasar Wicki zur Verfügung.

Nachtrag vom 03.02.2019 zu Punkt 1
Auf Anfrage hin hat die zuständige Stelle bei der EASA am 28. Januar 2019 schriftlich bestätigt, dass BOP.BAS.360 nicht dahingehend zu verstehen sei, dass Ballone immer mit einem Transponder ausgerüstet sein müssen (wie der Wortlaut der Bestimmung eigentlich ausdrückt), sondern nur dann, wenn der Ballon innerhalb eines Luftraums operiert, wo entsprechend den anwendbaren Vorschriften die Mitführung und/oder Benützung eines Transponders zwingend vorgeschrieben ist.

“The Implementing Rule does not prescribe that all balloons need to be equipped with a transponder. Under point BOP.BAS.360, the carriage of a secondary surveillance radar (SSR) transponder is only required, when operating in a portion of airspace designated by the competent authority as a transponder mandatory zone in accordance with point (b) of point SERA.6005 of the Annex to Regulation (EU) No 923/2012.”

Der SBAV hat diese Interpretation von BOP.BAS.360 beim BAZL rücküberprüft und wurde vom BAZL ausdrücklich ermächtigt, diese Interpretation zu veröffentlichen. Damit ist eine für Ballonfahrer wesentliche Auslegungsfrage bezüglich Part.BOP im Sinne eines liberalen Verständnisses geklärt.

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