News-Beitrag

FAQ EASA (V2.0)

Der SBAV hat für seine Mitglieder die häufig gestellten Fragen und Antworten zum Lizenzwesen bei Ballonfahrern in einem Dokument zusammengestellt und am 8. April 2017 erstmals veröffentlicht. In der Zwischenzeit sind diverse Fragen eingegangen. Die Fragen wurden wo nötig gemeinsam mit dem BAZL beantwortet und sind in die nun vorliegende zweite Version der FAQ eingeflossen.

Die meisten Anpassungen/Präzisierungen in der FAQ stellen Vereinfachungen für die Ballonpiloten dar. Der Vorstand des SBAV steht daher der Umwandlung der nationalen Lizenzen in EASA-Lizenzen optimistisch gegenüber und steht den Mitgliedern auch weiterhin gerne unterstützend zur Seite.

Die wichtigsten Anpassungen/Präzisierungen gegenüber der vorhergehenden Version der FAQ sind:

  • Formular „Erneuerungsgesuch“: Sofern die nationale Lizenz bei der Umwandlung in eine EASA-Lizenz noch gültig ist, benötigt das BAZL kein von einer Flugplatzleitung bestätigtes Formular „Erneuerungsgesuch“.
  • Bestätigung Trainingsfahrt: Bei der Umwandlung benötigt das BAZL keine Bestätigung über die Durchführung einer Trainingsfahrt. Der SBAV empfiehlt aber trotzdem, die Trainingsfahrt vor der Umwandlung durchzuführen.
  • Bestätigung über Einweisung in neue Lizenzvorschriften: Teilnehmer des SBAV-Sicherheitsseminars 2012 haben vom BAZL eine schriftliche Bestätigung über diese Einweisung erhalten. Diese Bestätigung kann dem Umwandlungsformular beigelegt werden. Einige der Fahrschulen planen ausserdem Informationsanlässe, an denen die Einweisung gemeinsam vorgenommen und anschliessend bestätigt wird.
  • Trainingsfahrten: Es genügt eine Trainingssfahrt in einer Klasse (z.B. Heissluftballon) abzulegen, auch wenn der Pilot in weiteren Klassen lizenziert ist (z.B. Gasballon). Das BAZL hat sich detailliert zu den Trainingsfahrten geäussert, die Antworten sind die FAQ eingeflossen.
  • Fortlaufende Flugerfahrung in mehreren Ballongruppen: Wer die fortlaufende Flugerfahrung auf einer grösseren Ballongruppe erfüllt, darf automatisch auch Ballone der kleineren Ballongruppen fahren. Wer also einen Ballon der Gruppe B fahren darf, darf auch einen der Gruppe A fahren.

Weitere Fragen können gerne an info@sbav.ch gesendet werden. Wir werden im Anschluss die Beantwortung der konsolidierten Fragen in die Wege leiten und gegebenenfalls die FAQ aktualisieren.

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