News-Beitrag

Landung mit Konsequenzen

Ein Schutzgebiet wurde einem Schweizer Ballonpiloten im letzten Jahr zum Verhängnis. Obwohl er nach eigenen Aussagen vom entsprechenden Gebiet gewusst habe, sei ihm dies bei der Landung nicht mehr bewusst gewesen. Der Entscheid dort zu landen sei dann unter Berücksichtigung einer in Fahrtrichtung liegenden Hochspannungsleitung und sich ausdehnenden Bodennebelschicht beeinflusst worden. Nichtsdestotrotz erging gegen den Piloten ein Strafbefehl wegen widerrechtlichen Landens im entsprechenden Schutzgebiet mit einer Busse inklusive amtlicher Kosten über CHF 720. Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt vier Tage. Aufgrund dieses Vorfalls ist der Ballonpilot nun vorbestraft.

Der Vorfall hebt die Wichtigkeit von Schutzgebieten bei der Fahrtvorbereitung hervor und gibt Anlass, an dieser Stelle die Fakten zusammenzutragen. Rechtsgrundlage bildet die Aussenlandeverordnung (AuLaV).

Was sind Schutzgebiete?

Folgende Gebiete gelten als Schutzgebiete (Art. 19 AuLaV):

  • Nationalparks
  • Hoch- und Übergangsmoore
  • Wasser- und Zugvogelreservate
  • Flachmore
  • Eidgenössische Jagdbanngebiete
  • besonders empfindliche Gebiete (Einschränkungen durch UVEK möglich)

Wo finde ich die Schutzgebiete?

Die Schutzgebiete mit den dazugehörigen Einschränkungen werden in den öffentlichen Luftfahrtpublikationen der Schweiz publiziert (Art. 19 AuLaV). AIC 002/2015 B verweist dabei auf http://map.aviation.admin.ch, wo die Schutzgebiete verbindlich direkt in die Karte eingebunden sind. Die Schutzgebiete werden in der Karte vier Kategorien zusammengefasst:

  • Moorlandschaften
  • Jagdbanngebiete
  • Auengebiete
  • Übrige Schutzgebiete

Die Schutzgebiete innerhalb einer Kategorie teilen spezifische Auflagen oder Ausnahmen wie beispielsweise die Erlaubnis für Aussenlandungen zur Abwehr von Naturgefahren. Für die Ballonfahrt steht die Unterscheidung der verschiedenen Schutzgebiete deshalb nicht im Vordergrund.

Darf ich in einem Schutzgebiet landen?

Nein, ich darf dort mit einem Ballon nicht landen (Art. 19 AuLaV). Einzige (wohl aber sehr restriktive) Ausnahme bildet eine Aussenlandung aus Sicherheitsgründen (Art. 22 AuLaV).

Darf ich einem Schutzgebiet starten?

Nein, da eine Aussenlandung im Sinne der Verordnung neben dem Landen auch das Abfliegen ausserhalb von Flugplätzen beinhaltet. Das Aufnehmen oder Absetzen von Personen oder Sachen ohne Bodenkontakt des Luftfahrzeugs gilt ebenfalls als Aussenlandung (Art. 1 AuLaV).

Darf ich ein Schutzgebiet überfliegen/überfahren?

Ja, wobei die allgemeinen Mindestflughöhen von 150/300 m/AGL gelten. Das UVEK kann allerdings für bestimmte Kategorien von Luftfahrzeugen im Zusammenhang mit Aussenlandungen Einschränkungen erlassen (Art. 22 AuLaV). Diese Einschränkungen gelten aber nur für im Zusammenhang mit Aussenlandungen stehende Flüge und sind für Reise-, Transit- und Rundflüge nicht anwendbar (Erläuterungsbericht AuLaV).

Der SBAV hat die Informationen sorgfältig zusammengestellt, übernimmt für die Richtigkeit der Angaben jedoch keine Haftung. Fehler oder weitere Fragen können gerne aninfo@sbav.ch gemeldet werden.

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