News-Beitrag

Luftfahrtverordnung

Seit dem 01.01.2019 ist die überarbeitete Luftfahrtverordnung in Kraft. Art. 86 LFV hielt bislang fest, dass öffentliche Flugveranstaltungen ausserhalb von Flugplätzen mit höchstens zwei Freiballonen keiner Bewilligung durch das BAZL bedürfen. Die Anzahl der Ballone wurde nun auf zwanzig erhöht, was für Veranstalter eine Erleichterung darstellt. Veranstaltungen, welche wie bisher weiterhin eine Tieffahrbewilligung benötigen, Veranstaltungen mit mehr als zwanzig Ballonen oder gemischte Veranstaltungen benötigen weiterhin eine Bewilligung vom BAZL.

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