News-Beitrag

Rechtliche Neuerungen

Relevante rechliche Neuerungen für die Luftfahrt

Die folgenden kürzlichen rechtlichen Neuerungen betreffen auch Ballonpilot:innen:

  1. Die Abkehr von ‘English only’ im Funkverkehr mit der Flugsicherung (mit Ausnahme der Flugsicherung des Flughafens Zürich) wurde nun durch eine Revision des Art. 10a Abs. 2 LFG gesetzlich verankert. Der Funkverkehr mit der Flugsicherung in der jeweiligen Landessprache ist nun wieder gesetzlich zulässig.
  2. Gemäss Art. 100ter Abs. 3 LFG kann das BAZL bei Ramp Checks neu jederzeit zufällige Alkoholkontrollen anordnen, auch wenn keine Anzeichen von Angetrunkenheit bestehen. Auch Flugplatzleiter können neu geeignete Untersuchungen anordnen und die Polizei beziehen, wenn bei einem Besatzungsmitglied Anzeichen für Trunkenheit o.ä. bestehen (Art. 29g Abs. 5 VIL). In Art. 38 LFV werden neu die Alkoholgrenzwerte, bei denen ein Besatzungsmitglied als angetrunken gilt, im Gesetz festgehalten (0.1 mg Alkohol pro Liter Atemluft, bzw. Blutalkoholkonzentration von mehr als 0.2 Gewichtspromille). Diese Regelung entkräftet die grundsätzliche Regel «8 hours from the bottle to the throttle» (AMC1 BOP.BAS.030(b)(1) und AMC1 BOP.BAS.040(b)) nicht.
  3. Gewerbliche Betreiber, die als Verein operieren (um unter die Definition des ‘beschränkten Personenkreises zu fallen’), müssen beachten, dass neu gemäss Art. 100 LFV Personen erst als Mitglieder im lufttransportrechtlichen Sinn gelten (und damit unter erleichterte Bestimmungen betreffend Gewerblichkeit fallen) wenn sie seit mehr als 30 Tagen Mitglied im betreffenden Verein waren.
  4. Neu haben Geschädigte eines Flugunfalles ein direktes Forderungsrecht gegenüber der Luftfahrtversicherung, müssen sich also nicht mehr zuerst gegen die Halter vorgehen (Art. 60 Abs. 1bis VVG), was immer das Risiko mit sich gebracht hat, dass die Halter bereits verstorben oder konkurs gegangen waren. Gemäss Art. 103a VVG gilt diese Änderung aber nicht für Versicherungsverträge, die vor dem 19. Juni 2022 abgeschlossen wurden.
  5. In einem Leiturteil hat das Bezirksgericht Winterthur am 15. April 2019 festgehalten, dass ein Passagier, «der funkt und navigiert» ein Besatzungsmitglied und nicht ein Passagier sei. Daher entfällt für ihn der Anspruch gegen die Insassenunfallversicherung.

Bei Fragen oder für weitere Erläuterungen steht Balthasar Wicki gerne zur Verfügung: balthasar.wicki@sbav.ch

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